BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)Art. 41

Art. 41Artikel 41.

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.

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