BundesrechtInternationale VerträgeGewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Montenegro)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch die Regierungen der beiden vertragschließenden Länder in Kraft.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache in Belgrad am 2. November 1954.

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