(1) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische, schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Asylwerber im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.
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