BundesrechtInternationale VerträgePraktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)

In Kraft seit 21. September 2007
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die vorliegende Verwaltungsvereinbarung regelt die praktischen Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist.

(2) Diese Verwaltungsvereinbarung muss im Einklang mit der Verordnung und der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003 (in der Folge: Durchführungsverordnung) verwendet werden.

(3) Die Vertragsparteien verwenden die in der Verordnung und der Durchführungsverordnung angeführten Termini in der dort festgelegten Bedeutung.

Artikel 2

Art. 2

(1) Zuständige Behörden für die Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung sind:

in der Republik Österreich:

das

Bundesasylamt

Landstraßer Hauptstraße 171

A – 1030 Wien

Tel: +43/1/53126-5964

Fax: +43/1/7108650

(in der Folge: Bundesasylamt)

Das Bundesasylamt agiert über die Erstaufnahmestellen (in der Folge EAST) oder über die Grundsatz- und Dublinabteilung.

in der Republik Bulgarien:

das Ministerium für Inneres

ulica 6. September, Nr. 29

BG – 1000 Sofia

Tel: +359/2/982 50 00

Fax: +359/2/982 54 40

die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat der Republik Bulgarien

ulica Montevideo Nr. 21A

BG – 1000 Sofia

Tel: +359/2/8181107

Fax: +359/2/9557329

(2) Das Bundesasylamt der Republik Österreich und die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat der Republik Bulgarien informieren einander über die für die Zusammenarbeit notwendigen Angaben und über die diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac -Treffern gemäß Artikel 20 Absatz 1 lit. b der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen zehn Tagen. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats ab Einlangen des Ersuchens.

(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in beiden Behörden namhaft gemacht.

(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 lit. c der Verordnung vor.

(4) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung binnen einem Monat.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Behörden stellen genau begründete Ersuchen. Wenn möglich, sind auch Aussagen des Asylwerbers über seinen Reiseweg bis in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in das Ersuchen aufzunehmen.

(2) In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 Durchführungsverordnung begründen die Behörden der Vertragsparteien Ablehnungen von Übernahmeersuchen ausführlich. Im Falle, dass Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates bestehen, sind alle diese Hinweise in die ablehnende Antwort aufzunehmen.

(3) Bei Übernahmeersuchen und Überstellungen ist auf die mögliche Anwendung der humanitären Klausel auf den Betreffenden gemäß den Regelungen der Verordnung und Durchführungsverordnung immer Bedacht zu nehmen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.

(2) Bei einer Überschreitung der in Artikel 3 Absatz 1 und 2 vereinbarten Fristen, können die in Artikel 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Artikel 10 der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird.

In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Vertragspartei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehestmöglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörde zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Artikel 6 dieser Verwaltungsvereinbarung.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Überstellung findet an Arbeitstagen statt.

(2) Anerkennt die ersuchte Vertragspartei ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Organe der Vertragsparteien unverzüglich auf Termin und Ort für die Übergabe des Asylwerbers/Fremden.

(3) Die Überstellung des Betreffenden wird durch die im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Organe durchgeführt.

(4) Die zuständigen Organe der ersuchenden Vertragspartei informieren wenigstens drei Arbeitstage vor der Übergabe des zu Überstellenden die zuständigen Organe der ersuchten Vertragspartei über die Ankunftszeit, Ort und Details der Übergabe. Bei der Übergabe des Asylwerbers/Fremden stellen die zuständigen Organe der ersuchenden Vertragspartei sicher, dass den zuständigen Organen der ersuchten Vertragspartei Reisedokumente des Betreffenden übergeben werden, gegebenenfalls das Laissezpasser gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung, dessen Muster im Anhang IV der Durchführungsverordnung angeführt ist.

(5) Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäß Absatz 1, 2 und 4 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Organe der ersuchten Vertragspartei die Übernahme ablehnen. Die zuständigen Organe beider Vertragsparteien einigen sich auf einen Ersatztermin für die Überstellung.

(6) Falls der Vorgang gemäß Artikel 20 Absatz 1 lit. c oder Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung angewendet wird, gelten für die Überstellung des Asylwerbers/Fremden entsprechend die oben angeführten Bestimmungen.

(7) Die Überstellungen werden über die internationalen Flughäfen der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführt. In einzelnen begründeten Fällen kann im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Organe der Vertragsparteien als Ort für die Übernahme eines Asylwerbers die Nutzung von anderen internationalen Grenzübergängen bestimmt werden.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die Behörden kommunizieren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei dauernden technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, die eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen, und zur gleichen Zeit sind die Behörden verpflichtet, einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten.

(2) Die Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 verwenden in ihrer Zusammenarbeit die englische Sprache. Dies trifft sowohl auf die Ersuchen wie auf deren Beantwortung zu.

Artikel 8

Art. 8

(1) Zur korrekten praktischen Anwendung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, und zur Klärung eventueller praktischer Fragen, welche sich bei der Anwendung der Verordnung, weiterhin der Durchführungsverordnung sowie der Verordnungen (EG) 2725/2000 des Rates und (EG) 407/2002 des Rates ergeben könnten, kann eine Arbeitsgruppe gebildet werden, die sich aus den an der Durchführung der Verordnung schon mitwirkenden Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die Beweise und Indizien nach Anlage II der Durchführungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige mittelbare Beweise ähnlicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen in der Arbeitsgruppe nach Absatz 1 festgelegt werden.

(3) Durch die vorliegende Vereinbarung wird ein Austausch von Mitarbeitern zwischen den beiden Behörden angestrebt, um die praktische Zusammenarbeit der Vertragspartner zu fördern.

Artikel 9

Art. 9

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am ersten Tag des 3. (dritten) Folgemonates nach Erhalt der Kündigungsnote außer Kraft.

(2) Die beiden Vertragsparteien unterrichten die Europäische Kommission in einem gemeinsamen Schreiben nach der Unterzeichnung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Verwaltungsvereinbarung, mit Bedachtnahme auf

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung.

(3) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

(4) Diese Verwaltungsvereinbarung kann von jeder der beiden Vertragsparteien mit dem Einvernehmen der anderen Partei geändert werden. Dies wird in schriftlicher Form veranlasst.

(5) Bei einer Modifizierung der Verordnung, sowie der Durchführungsverordnung durch die Europäische Union beziehungsweise die Europäische Kommission werden die Vertragsparteien diese Verwaltungsvereinbarung entsprechend ändern.

Geschehen zu Pleven am 21. September 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in beiden Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.