(1) Dieses Übereinkommen einschließlich seiner Anlagen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Die Anhänge zu diesem Übereinkommen stehen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur Verfügung.
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