BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen gegen Doping im SportArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. September 2007
Up-to-date

Diese Begriffsbestimmungen sind im Zusammenhang des Welt-Anti-Doping-Codes zu sehen. Bei Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens maßgebend.

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „akkreditierte Dopingkontrolllabors“ Labors, die von der Welt-Anti-Doping-Agentur akkreditiert sind;

2. bedeutet „Anti-Doping-Organisation“ eine Stelle, die dafür zuständig ist, Vorschriften für die Einleitung, Durchführung und Durchsetzung aller Teile des Dopingkontrollprozesses zu verabschieden. Dazu gehören zum Beispiel das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, andere Sportgroßveranstalter, die bei ihren Veranstaltungen Kontrollen durchführen, die Welt-Anti-Doping-Agentur, internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

3. bedeutet „Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln“ im Sport das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehenden Sachverhalte:

a) das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körperprobe eines Athleten;

b) die tatsächliche oder versuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode;

c) die Weigerung, sich einer Probennahme zu unterziehen, oder die Nichtabgabe einer Probe ohne zwingenden Grund, beides im Anschluss an eine den geltenden Anti-Doping-Regeln entsprechenden Ankündigung, oder ein anderweitiges Umgehen der Probennahme;

d) die Nichterfüllung des Erfordernisses der Verfügbarkeit des Athleten für Kontrollen außerhalb des Wettkampfs, einschließlich der nicht erfolgten Angabe der erforderlichen Informationen über den Aufenthaltsort des Athleten und des Versäumnisses, sich einer Kontrolle zu unterziehen, die als zumutbaren Regeln entsprechend gilt;

e) die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf jeden Teil der Dopingkontrolle;

f) der Besitz verbotener Wirkstoffe oder Methoden;

g) das Inverkehrbringen eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode;

h) die tatsächliche oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden an Athleten oder die Unterstützung, Anstiftung, Beihilfe, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem tatsächlichen oder versuchten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln;

4. bedeutet „Athlet“ für die Zwecke der Dopingkontrolle jede Person, die auf internationaler oder nationaler Ebene, wie von jeder nationalen Anti-Doping-Organisation näher bestimmt und von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport teilnimmt, sowie jede sonstige Person, die auf einer niedrigeren Ebene, wie von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport oder einer Veranstaltung teilnimmt. Für die Zwecke von Erziehungs- und Schulungsprogrammen bedeutet „Athlet“ jede Person, die im Auftrag einer Sportorganisation am Sport teilnimmt;

5. bedeutet „Athletenbetreuer“ Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre sowie Ärzte und medizinische Betreuer, die mit Athleten arbeiten oder sie behandeln, welche an Wettkämpfen teilnehmen oder sich auf sie vorbereiten;

6. bedeutet „Code“ den Welt-Anti-Doping-Code, der von der Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 in Kopenhagen verabschiedet wurde und als Anhang 1 diesem Übereinkommen beigefügt ist;

7. bedeutet „Wettkampf“ ein einzelnes Rennen, einen einzelnen Kampf, ein einzelnes Spiel oder einen bestimmten athletischen Wettbewerb;

8. bedeutet „Dopingkontrolle“ das Verfahren, welches die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben, die Laboranalyse, die Bearbeitung der Ergebnisse, die Anhörung und Rechtsbehelfe umfasst;

9. bedeutet „Doping im Sport“ das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln;

10. bedeutet „ordnungsgemäß befugte Dopingkontrollteams“ Dopingkontrollteams, die im Auftrag internationaler oder nationaler Anti-Doping-Organisationen tätig sind;

11. bedeutet Kontrolle „während des Wettkampfs“ – zur Unterscheidung zwischen Kontrollen während und Kontrollen außerhalb des Wettkampfs – eine Kontrolle, für die ein Athlet im Rahmen eines bestimmten Wettkampfs ausgewählt wird; dies gilt, sofern nicht in den Regeln eines internationalen Sportfachverbands oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation etwas anderes vorgesehen ist;

12. bedeutet „Internationaler Standard für Labors“ den Standard, der als Anhang 2 diesem Übereinkommen beigefügt ist;

13. bedeutet „Internationaler Standard für Kontrollen“ den Standard, der als Anhang 3 diesem Übereinkommen beigefügt ist;

14. bedeutet „unangekündigte Kontrolle“ eine Dopingkontrolle, die ohne Vorankündigung des Athleten durchgeführt wird und bei welcher der Athlet vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird;

15. bedeutet „Olympische Bewegung“ alle diejenigen, die sich damit einverstanden erklären, sich von der Olympischen Charta leiten zu lassen und welche die Autorität des Internationalen Olympischen Komitees anerkennen, das heißt die internationalen Verbände der Sportarten, die zum Programm der Olympischen Spiele gehören, die Nationalen Olympischen Komitees, die Organisationskomitees der Olympischen Spiele, die Athleten, Kampfrichter und Schiedsrichter, die Verbände und Vereine wie auch die durch das Internationale Olympische Komitee anerkannten Organisationen und Institutionen;

16. bedeutet Dopingkontrollen „außerhalb des Wettkampfs“ Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf durchgeführt werden;

17. bedeutet „Verbotsliste“ die in Anlage I enthaltene Liste, in der die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden aufgeführt sind;

18. bedeutet „verbotene Methode“ jede Methode, die in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solche beschrieben ist;

19. bedeutet „verbotener Wirkstoff“ jeden Wirkstoff, der in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solcher beschrieben ist;

20. bedeutet „Sportorganisation“ jede Organisation, die als Veranstalter eines Wettkampfs mit einer oder mehreren Sportarten tätig ist;

21. bedeutet „Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung“ die in Anlage II enthaltenen Standards;

22. bedeutet „Kontrolle“ diejenigen Bestandteile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben sowie die Beförderung der Proben zum Labor umfassen;

23. bedeutet „Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung“ eine Ausnahmegenehmigung, die in Übereinstimmung mit den Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung erteilt worden ist;

24. bedeutet „Anwendung“ das Auftragen, die Einnahme, die Injektion oder den Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode auf jedwede Art und Weise;

25. bedeutet „Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)“ die so bezeichnete Stiftung, die am 10. November 1999 nach Schweizer Recht gegründet wurde.

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