BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

In Kraft seit 22. Februar 2007
Up-to-date

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) das „Übereinkommen“ bezeichnet das am 1. Juli 1953 unterzeichnete, am 29. September 1954 in Kraft getretene und am 17. Jänner 1971 geänderte Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung samt Finanzprotokoll;

b) die „Organisation“ bezeichnet die Europäische Organisation für Kernforschung;

c) „amtliche Tätigkeit“ bezeichnet die im Übereinkommen, im besonderen in seinem Artikel II angeführten Tätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten administrativer Natur;

d) „Angestellte“ bezeichnet die Mitglieder des Personals wie im Personalstatut und dem Statut der Organisation festgelegt;

e) „Kooperationsvereinbarung“ bezeichnet ein zwischen der Organisation und einem Nichtmitgliedstaat oder in diesem Staat errichteten wissenschaftlichen Institut abgeschlossenes bilaterales Abkommen, in dem die Bedingungen für die Teilnahme dieses Staates oder Instituts an den Tätigkeiten der Organisation geregelt sind;

f) „Assoziationsvereinbarung“ bezeichnet ein zwischen der Organisation und einem als Mitgliedstaat nicht in Frage kommenden Staat abgeschlossenes bilaterales Abkommen, das eine enge, institutionelle Partnerschaft zwischen diesem Staat und der Organisation begründet, um eine tiefere Einbindung dieses Staates in die Tätigkeiten der Organisation zu ermöglichen.

Artikel 2

Völkerrechtspersönlichkeit

Art. 2

1. Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit auf dem jeweiligen Gebiet der Vertragsstaaten dieses Protokolls.

2. Die Organisation hat insbesondere die Fähigkeit Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie an Gerichtsverfahren teilzunehmen.

Artikel 3

Unverletzlichkeit der Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten

Art. 3

1. Die Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.

2. Kein Vertreter öffentlicher Behörden darf diese ohne die ausdrückliche Zustimmung des Generaldirektors oder seines bevollmächtigten Vertreters betreten.

3. Bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, die sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wo die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung nicht möglich ist, darf die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.

4. Die Organisation wird nicht erlauben, dass ihre Gebäude oder Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die wegen der Begehung oder des Versuchs der Begehung eines Verbrechens gesucht werden oder die gerade ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen oder die Ausweisung angeordnet worden ist oder die von den zuständigen Behörden wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind.

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen

Art. 4

Die Archive der Organisation und alle Unterlagen jeder Art, die sich im Besitz der Organisation befinden oder dieser gehören, gleichwohl wo sie sich befinden oder in wessen Besitz sie stehen, sind unverletzlich.

Artikel 5

Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugsmaßnahmen

Art. 5

1. In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit, außer:

a) die Immunität wurde vom Rat der Organisation in einem bestimmten Fall aufgehoben;

b) wenn gegen die Organisation durch Dritte ein Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem in Besitz der Organisation stehenden oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund eines anderen Verkehrsdelikts, in das ein solches Fahrzeug involviert ist, erhoben wird;

c) hinsichtlich der Durchsetzung von Schiedssprüchen gemäß Artikel 16 oder 18 dieses Protokolls;

d) hinsichtlich von Gegenansprüchen, die sich direkt auf einen von der Organisation erhobenen Anspruch beziehen und im selben Verfahrensrahmen eingebracht wurden.

2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation genießen unabhängig von ihrem Standort Immunität von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder Zwangsverwaltung und jeder anderen Form der Zurückhaltung oder Beeinträchtigung, sei es durch eine Verwaltungs-, gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahme, außer:

a) die Immunität wurde vom Rat der Organisation in einem bestimmten Fall aufgehoben;

b) dies ist vorübergehend in Verbindung mit der Verhinderung oder Untersuchung eines Verkehrsunfalls mit einem in Besitz der Organisation stehenden oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug erforderlich;

c) wenn es zu einer Gehaltspfändung kommt, die wegen einer Schuld eines Angestellten der Organisation durchgeführt wird, unter der Vorraussetzung, dass diese Pfändung auf Grund einer endgültigen und durchsetzbaren Entscheidung gemäß den geltenden Bestimmungen des Staates, auf dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, erfolgt.

Artikel 6

Steuer- und Zollbestimmungen

Art. 6

1. Die Organisation, ihre Vermögenswerte und Einkünfte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von allen direkten Steuern befreit.

2. Wenn die Organisation in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erwirbt oder in Anspruch nimmt, in deren Preis Steuern, Zölle oder andere Abgaben inkludiert sind, werden vom jeweiligen Vertragsstaat dieses Protokolls, der diese Steuern, Zölle oder anderen Abgaben erhebt, geeignete Maßnahmen getroffen, um den Betrag solcher Steuern, Zölle oder Abgaben, soweit feststellbar, zu erlassen oder rückzuerstatten.

3. Die Ein- und Ausfuhr von Waren und Material im Rahmen der amtlichen Tätigkeit durch die oder im Namen der Organisation ist von allen Ein- und Ausfuhrsteuern, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit.

4. Für Zölle, Steuern oder andere Abgaben jeder Art, die bloß eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung oder Rückerstattung gewährt.

5. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für den Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die Einfuhr von Waren für den persönlichen Gebrauch der Angestellten und des Generaldirektors der Organisation.

6. Der Organisation gehörende Waren oder Materialien, die gemäß den Bestimmungen von Abs. 2 oder 3 dieses Artikels erworben oder eingeführt worden sind, dürfen auf dem Gebiet des Staates, der die Befreiung gewährt hat, nur zu den von diesem festgelegten Bedingungen verkauft oder verschenkt werden.

Artikel 7

Freie Verfügbarkeit über Gelder

Art. 7

Die Organisation kann jede Art von Geldern, Devisen und Bargeld erhalten, besitzen und transferieren; sie kann über diese für ihre amtliche Tätigkeit frei verfügen und Bankkonten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Ausmaß unterhalten.

Artikel 8

Amtlicher Nachrichtenverkehr

Art. 8

Die Verbreitung von Veröffentlichungen und anderem von der Organisation erhaltenen oder versendeten Informationsmaterial jeglicher Art in Ausübung der amtlichen Tätigkeit wird in keiner Weise beschränkt.

Artikel 9

Privilegien und Immunitäten der Staatenvertreter

Art. 9

1. Die Vertreter der Vertragsstaaten dieses Protokolls genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort eines Treffens der Organisation die folgenden Privilegien und Immunitäten:

a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung oder Beschlagnahme ihrer persönlichen Sachen;

b) Immunität von der Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung ihrer Aufgaben in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen; diese Befreiung besteht jedoch weder im Fall eines von einem Vertreter eines Vertragsstaates begangenen Verkehrsdelikts noch im Fall eines durch ein diesem gehörenden oder von diesem gelenkten Kraftfahrzeug verursachten Schadens;

c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke in welcher Form auch immer sie besessen werden;

d) das Recht, Verschlüsselungen zu benutzen und Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich und ihre Ehegatten;

f) dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Geldwechselangelegenheiten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;

g) dieselben Zollerleichterungen für ihr persönliches Gepäck wie sie Diplomaten gewährt werden.

2. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.

Artikel 10

Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Organisation

Art. 10

1. Die Angestellten der Organisation genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung ihrer Aufgaben in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Pflichten vorgenommenen Handlungen, einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen. Diese Immunität besteht jedoch weder im Fall eines von einem Angestellten der Organisation begangenen Verkehrsdelikts noch im Fall eines durch ein diesem gehörenden oder von diesem gelenkten Kraftfahrzeug verursachten Schadens.

2. Die Angestellten der Organisation genießen die folgenden Privilegien:

a) das Recht, zollfrei ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Postens bei der Organisation in den betreffenden Staat zu importieren und bei Beendigung ihrer Aufgaben im betreffenden Staat ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zollfrei zu exportieren, in beiden Fällen nach den durch Gesetz und andere Vorschriften festgelegten Bedingungen des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird;

b)

i) Gemäß den vom Rat der Organisation festgelegten Bedingungen und Verfahren unterliegen die Angestellten und der Generaldirektor der Organisation einer Steuer zugunsten der Organisation auf die von dieser bezahlten Gehälter und Bezüge. Solche Gehälter und Bezüge sind von der nationalen Einkommenssteuer befreit.

ii) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls sind nicht verpflichtet, die von der Organisation an frühere Angestellte oder Generaldirektoren für ihren Dienst bei der Organisation bezahlten Pensionen oder Renten von der Einkommenssteuer zu befreien.

c) dieselbe Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wie sie gewöhnlich anderen Angestellten internationaler Organisationen gewährt wird;

d) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke in welcher Form auch immer sie besessen werden;

e) gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen

in Zeiten internationaler Krisen die selben Heimbeförderungserleichterungen wie die Mitglieder diplomatischer Vertretungen;

f) hinsichtlich des Transfers von Geldern, Währungs- und Zollangelegenheiten dieselben Privilegien, die üblicherweise den Angestellten internationaler Organisationen gewährt werden.

3. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in den Absätzen 2 a), c), e) und f) dieses Artikels erwähnten Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.

Artikel 11

Soziale Sicherheit

Art. 11

Die Organisation und die von ihr beschäftigten Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen unter der Voraussetzung befreit, dass diese Personen einen entsprechenden Sozialversicherungsschutz durch die Organisation genießen.

Artikel 12

Privilegien und Immunitäten des Generaldirektors

Art. 12

1. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 10 und 11 dieses Protokolls genießt der Generaldirektor während der Dauer seines Mandats die vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den Diplomaten vergleichbaren Ranges gewährten Privilegien und Immunitäten.

2. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.

Artikel 13

Zweck und Grenzen der Immunität

Art. 13

1. Die in den Artikeln 9, 10 und 12 dieses Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden ausschließlich gewährt, um die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die gänzliche Unabhängigkeit der bevorrechtigten Personen, sicherzustellen. Sie werden nicht zum persönlichen Vorteil der betroffenen Personen gewährt.

2. Solche Immunitäten können aufgehoben werden:

a) im Fall des Generaldirektors vom Rat der Organisation;

b) im Fall von Angestellten durch den Generaldirektor oder die an seiner Stelle handelnde Person wie in Artikel VI Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vorgesehen;

c) im Fall eines Staatenvertreters durch den betroffenen Vertragsstaat; und es besteht die Pflicht, dies in einem bestimmten Fall zu tun, wenn die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem die Immunität gewährt wurde, erfolgen kann.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten dieses Protokolls

Art. 14

Die Organisation arbeitet mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dieses Protokolls zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung, die Beachtung von Polizei-, Gesundheitsvorschriften sowie Vorschriften betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltvorschriften zu erleichtern sowie jeden Missbrauchs der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Artikel 15

Sicherheit und öffentliche Ordnung

Art. 15

1. Die Bestimmungen dieses Protokolls beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragstaaten dieses Protokolls, im Interesse ihrer Sicherheit Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

2. Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls es für erforderlich erachtet, Maßnahmen für seine Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu ergreifen, tritt er, es sei denn, dies ist nicht möglich, so rasch wie die Umstände dies gestatten an die Organisation heran, um die zum Schutz der Interessen der Organisation erforderlichen Maßnahmen durch gegenseitige Vereinbarung festzulegen.

3. Die Organisation arbeitet mit der Regierung eines solchen Vertragsstaats des Protokolls zusammen, um jede aus ihrer Tätigkeit resultierende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eines solchen Vertragsstaates des Protokolls zu vermeiden.

Artikel 16

Streitigkeiten privater Natur

Art. 16

1. Die Organisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung von:

a) Streitigkeiten aus Verträgen, bei denen die Organisation Partei ist; die Organisation nimmt in alle anderen als in Abs. 1 d dieses Artikels genannten von ihr abgeschlossenen schriftlichen Verträge eine Schiedsgerichtsklausel auf, gemäß der Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Vertrags auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht oder, wenn von den Parteien vereinbart, einem anderen geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterworfen werden;

b) Streitigkeiten, die aus einem von der Organisation verursachten Schaden resultieren oder eine andere nichtvertragliche Haftung der Organisation betreffen;

c) Streitigkeiten, bei denen ein Angestellter der Organisation beteiligt ist, der Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt, sofern diese nicht gemäß Art. 5 dieses Protokolls aufgehoben worden ist;

d) Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Angestellten; die Organisation unterwirft alle Streitigkeiten betreffend die Anwendung und Auslegung von gemäß dem Personalstatut der Organisation mit ihren Angestellten geschlossenen Verträgen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) oder einem anderen geeigneten internationalen Verwaltungsgericht, dessen Gerichtsbarkeit die Organisation gemäß einer Entscheidung des Rates unterworfen ist.

2. Für Streitigkeiten, für die in Abs. 1 dieses Artikels kein bestimmtes Streitbeilegungsverfahren vorgesehen ist, kann die Organisation zu jedem Streitbeilegungsverfahren greifen, das sie für geeignet hält, insbesondere zu einem Schiedsgerichtsverfahren oder einem Verfahren vor einem nationalen Gericht.

3. Jedes nach diesem Artikel gewählte Streitbeilegungsverfahren beruht auf den Grundsätzen eines ordentlichen Verfahrens mit dem Ziel einer rechtzeitigen, fairen, unparteiischen und endgültigen Beilegung der Streitigkeit.

Artikel 17

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls

Art. 17

1. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Art. 19 dieses Protokolls vorgelegt werden.

2. Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls beabsichtigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, teilt er dies dem Generaldirektor mit, der unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls verständigt.

Art. 18 Artikel 18

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Organisation über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien (wobei ein oder mehrere Vertragstaaten dieses Protokolls eine Streitpartei und die Organisation die andere Streitpartei darstellt) nicht gütlich beigelegt werden können, können von jeder Partei einem Internationalen Schiedsgericht gemäß Art. 19 dieses Protokolls vorgelegt werden.

2. Der Generaldirektor informiert unverzüglich die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls von der Mitteilung der die Schiedsgerichtsbarkeit beantragenden Partei.

Artikel 19

Internationales Schiedsgericht

Art. 19

1. Das in den Artikeln 17 und 18 genannte Schiedsgericht dieses Protokolls („das Gericht“) wird durch die Bestimmungen dieses Artikels geregelt.

2. Jede Streitpartei ernennt ein Mitglied des Gerichts. Die so ernannten Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, das Vorsitzender des Gerichts ist. Im Fall der Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern des Gerichts über die Wahl des Vorsitzenden, wird dieser auf Ersuchen der Mitglieder des Gerichts vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt.

3. Hat eine der Streitparteien ihr Mitglied des Gerichts nicht ernannt und nach Ersuchen der anderen Streitpartei auch keine Schritte unternommen, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun, kann die andere Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen.

4. Das Gericht legt sein eigenes Verfahren fest.

5. Gegen den Schiedsspruch des Gerichts, der endgültig und für die Parteien bindend ist, gibt es kein Recht auf Berufung. Im Falle eines Streits über die Auswirkung oder die Reichweite des Schiedsspruchs, obliegt es dem Gericht, auf Ersuchen einer der Parteien eine Auslegung vorzunehmen.

Artikel 20

Anwendung des Protokolls

Art. 20

Die Organisation kann, wenn dies der Rat der Organisation entscheidet, zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls Zusatzabkommen mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls abschließen.

Artikel 21

Änderungsverfahren

Art. 21

1. Änderungen dieses Protokolls können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens vorgeschlagen werden und sind vom Generaldirektor der Organisation den anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls mitzuteilen.

2. Der Generaldirektor beruft ein Treffen der Vertragsstaaten dieses Protokolls ein. Wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien den vorgeschlagenen Text der Änderung annimmt, wird er vom Generaldirektor an die Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Annahme entsprechend ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernissen weitergeleitet.

3. Alle Änderungen treten am dreißigsten Tag, nachdem alle Vertragsparteien dieses Protokolls den Generaldirektor von ihrer diesbezüglichen Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.

Artikel 22

Besondere Vereinbarungen

Art. 22

1. Die Bestimmungen dieses Protokolls begrenzen oder beeinträchtigen nicht die Bestimmungen anderer von der Organisation und einem Vertragsstaat dieses Protokolls hinsichtlich der Ansiedlung des Sitzes, von Regionalbüros, Laboratorien oder anderer Anlagen in diesem Vertragsstaat abgeschlossener internationaler Vereinbarungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Protokolls und jenen einer solchen internationalen Vereinbarung, haben die Bestimmungen dieser internationalen Vereinbarung Vorrang.

2. Dieses Protokoll hindert seine Vertragsstaaten nicht am Abschluss anderer internationaler Vereinbarungen mit der Organisation, die die Bestimmungen dieses Protokolls bestätigen, ergänzen, ausweiten oder ausdehnen.

Artikel 23

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

Art. 23

1. Dieses Protokoll liegt für alle Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die eine Kooperations- oder Assoziationsvereinbarung mit der Organisation geschlossen haben, von 19. Dezember 2003 bis zum 19. Dezember 2004 zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) hinterlegt.

3. Dieses Protokoll steht allen Vertragsstaaten des Übereinkommens und den Staaten, die eine Kooperations- oder Assoziationsvereinbarung mit der Organisation geschlossen haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Artikel 24

In-Kraft-Treten

Art. 24

1. Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch einen Vertragsstaat des Übereinkommens in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem In-Kraft-Treten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der UNESCO in Kraft.

Artikel 25

Notifizierung

Art. 25

Der Generaldirektor der UNESCO benachrichtigt alle Unterzeichner- und Beitrittsstaaten dieses Protokolls und den Generaldirektor der Organisation von der Hinterlegung jeder einzelnen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, vom In-Kraft-Treten dieses Protokolls sowie von jeder Kündigungsmitteilung.

Artikel 26

Registrierung

Art. 26

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) registriert anlässlich des In-Kraft-Treten dieses Protokolls dieses beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.

Artikel 27

Kündigung

Art. 27

Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann dieses jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generaldirektor der UNESCO kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen in Genf, am 18. März 2004, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO), deren Generaldirektor allen Unterzeichner- und Beitrittsstaaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln wird, hinterlegt ist.