Art. 5 — Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
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1) Die Energiegemeinschaft ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
a) wenn die Energiegemeinschaft in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
b) wenn gegen die Energiegemeinschaft durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der Energiegemeinschaft befindlichen oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Energiegemeinschaft an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und die Energiegemeinschaft den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet. In allen Fällen stellt die Energiegemeinschaft in Aussicht, ihre Angestellten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten.
2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Energiegemeinschaft sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
4) Im Hinblick auf Streitigkeiten zwischen der Energiegemeinschaft und privaten Parteien, einschließlich aller Angestellten des Sekretariats gemäß Artikel 1 (d) dieses Abkommens, stimmt die Energiegemeinschaft zu, dass diese von einem Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes, Friedenspalast, Carnegieplein 2, 2517 KJ Den Haag, Niederlande, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig beigelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet einen Streitfall gemäß den Vorschriften, auf die sich die Parteien einigen. Mangels einer solchen Einigung wendet das Schiedsgericht die relevanten Vorschriften des Völkerrechts und allgemeine Rechtsgrundsätze an. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Gründungsvertrags der Energiegemeinschaft und seiner Anhänge.
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