1) Der Sitz des Sekretariats umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Energiegemeinschaft für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Energiegemeinschaft und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Sekretariat einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.
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