Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Sitzes des Sekretariats oder des Verhältnisses zwischen der Energiegemeinschaft und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer von der Energiegemeinschaft, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Energiegemeinschaft vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
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