Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Energiegemeinschaft sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen;
und
d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
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