In diesem Abkommen:
a) bezeichnet der Begriff “österreichische Behörden” die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
b) bezeichnet der Begriff „Sekretariat“ das Sekretariat der Energiegemeinschaft;
c) bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
d) bezeichnet der Begriff “Angestellte des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Sekretariat entsandten Personen;
e) bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
f) bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Energiegemeinschaft zusammenarbeitet, und andere vom Sekretariat eingeladene Teilnehmer an Treffen der Energiegemeinschaft.
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