(1) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen,
a) indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihres innerstaatlichen Rechts gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung dieser Straftaten fördern, dazu anstiften, sie organisieren, wissentlich finanzieren oder wissentlich technische Unterstützung oder Informationen dafür bereitstellen oder solche Straftaten begehen;
b) indem sie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und in der hier festgelegten Weise und den hier festgelegten Bedingungen genaue, nachgeprüfte Informationen austauschen und die Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die in Artikel 2 genannten Straftaten aufzudecken, zu verhüten, zu bekämpfen und zu untersuchen sowie um Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, die verdächtigt werden, diese Straftaten begangen zu haben. Insbesondere trifft ein Vertragsstaat geeignete Maßnahmen, um die anderen in Artikel 9 genannten Staaten unverzüglich über die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten und über alle ihm zur Kenntnis gelangten Vorbereitungen zur Begehung solcher Straftaten zu unterrichten sowie gegebenenfalls auch internationale Organisationen zu unterrichten.
(2) Die Vertragsstaaten treffen mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbare Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu schützen, die sie auf Grund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens ausgeführten Tätigkeit erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Schritte unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird.
(3) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund des innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial gefährden würden.
(4) Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit, die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Angaben über die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation. Zu diesen Behörden und Verbindungsstellen muss ständiger Zugang gewährleistet sein.
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