(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
(3) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen.
(4) Dieses Übereinkommen behandelt nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten und es kann auch nicht so ausgelegt werden, als behandle es diese Frage.
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