(1) Ein Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt; dieser leitet ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten weiter.
(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an einer solchen Konferenz ein, die frühestens drei Monate nach Versenden der Einladungen beginnt.
(3) Die Konferenz bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass Änderungen durch Konsens beschlossen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten beschlossen. Eine auf der Konferenz beschlossene Änderung wird vom Verwahrer umgehend an alle Vertragsstaaten weitergeleitet.
(4) Die nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre entsprechende Urkunde hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem er seine entsprechende Urkunde hinterlegt.
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