BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer HandlungenArt. 19

Art. 19

In Kraft seit 07. Juli 2007
Up-to-date

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

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