Art. 19 — Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Rückverweise
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden