(1) Bei der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen oder der anderweitigen Übernahme der Kontrolle darüber, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde, hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden,
a) Maßnahmen zu treffen, um das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zu neutralisieren;
b) sicherzustellen, dass jegliches Kernmaterial in Übereinstimmung mit den anwendbaren Sicherheitskontrollmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation verwahrt wird;
c) die Empfehlungen zum physischen Schutz und die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu beachten, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation veröffentlicht wurden.
(2) Nach Abschluss eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat oder, falls nach dem Völkerrecht erforderlich, zu einem früheren Zeitpunkt wird das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage nach Konsultationen (insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Rückgabe und der Lagerung) mit den beteiligten Vertragsstaaten dem Vertragsstaat, dem sie gehören, dem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sie stehen, ist oder in dem diese ansässig ist, oder dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden, zurückgegeben.
(3) a) Ist es einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht untersagt, das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zurückzugeben oder entgegenzunehmen, oder vereinbaren die beteiligten Vertragsstaaten es vorbehaltlich des lit. b entsprechend, so hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden, weiter die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen zu treffen;
das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden;
b) ist es dem Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen befinden, rechtlich untersagt, sie zu besitzen, so stellt dieser Staat sicher, dass sie so bald wie möglich einem Staat, für den der Besitz rechtmäßig ist und der gegebenenfalls in Konsultation mit dem Vertragsstaat Zusicherungen entsprechend Absatz 1 gegeben hat, zu dem Zweck übergeben werden, sie zu neutralisieren; das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden.
(4) Gehören das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, keinem der Vertragsstaaten oder keinem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Vertragsstaats, wurden sie nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft oder ist kein Staat bereit, sie nach Absatz 3 entgegenzunehmen, so ist vorbehaltlich des Absatzes 3 lit. b nach Konsultationen zwischen den beteiligten Staaten und gegebenenfalls zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über ihre Entsorgung zu treffen.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 4 kann der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage befindet, andere Vertragsstaaten, insbesondere die beteiligten Vertragsstaaten, und die zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere die Internationale Atomenergie-Organisation, um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen. Die Vertragsstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen werden aufgefordert, größtmögliche Hilfe nach diesem Absatz zu gewähren.
(6) Die Vertragsstaaten, die nach diesem Artikel an der Entsorgung oder Verwahrung des radioaktiven Materials, der Vorrichtung oder der Kernanlage beteiligt sind, unterrichten den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Art der Entsorgung oder Verwahrung. Der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation übermittelt diese Informationen den anderen Vertragsstaaten.
(7) Dieser Artikel berührt nicht die Regeln des Völkerrechts betreffend die Haftung für nukleare Schäden oder sonstige Regeln des Völkerrechts im Fall einer Freisetzung von radioaktivem Material im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat.
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