(1) In den Fällen, in denen Artikel 9 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht eigene Staatsangehörige nur unter der Bedingung ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
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