Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihren persönlichen Hausangestellten oder den Mitgliedern konsularischer Missionen oder den Mitgliedern ständiger Missionen bei internationalen Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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