(1) Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien nehmen von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden oder Stellen einander auf Ersuchen einer dieser Behörden oder Stellen.
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde oder Stelle, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde oder Stelle bei der Feststellung, ob solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Behörden oder Stellen festgelegt; Artikel 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
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