(1) Ein „Verschlusssachenauftrag“ ist ein „Vertrag“ zwischen einer Behörde, Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlassen oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen.
(2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde oder Stelle bei der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zuständige Behörde oder Stelle seines Landes unterliegt und ob er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Dabei wird das folgende Verfahren angewandt:
1. Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftraggeber zuständige Behörde die für den Auftragnehmer zuständige Behörde oder Stelle gleichzeitig ersuchen, die erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auftragnehmer zu veranlassen und ihr dann den entsprechenden Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) auszustellen.
2. Eine Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist oder Bewerbern im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bereits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müssen.
3. Ersuchen um Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) für Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschlusssachen.
4. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) müssen neben der vollständigen Unternehmensbezeichnung, der Postanschrift und dem Namen des Sicherheitsbeauftragten/Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.
5. Die zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien teilen es einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
6. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.
7. Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) und an die jeweils zuständigen Behörden oder Stellen der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen (Facility Security Clearances) können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften schriftlich auf dem diplomatischen Kurierweg, mit der Post oder anderen Zustelldiensten, per Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der elektronischen Informationsübertragung übermittelt werden.
(3) Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften seines Landes zu treffen.
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle benennt dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle zu übermitteln oder deren Übermittlung zu veranlassen.
(5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde oder Stelle stellt sicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugänglich gemacht werden, wenn die entsprechende Sicherheitsbescheinigung (Facility Security Clearance) der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde oder Stelle vorliegt.
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