(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads gilt.
(2) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „EINGESCHRÄNKT/VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ finden Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2 bis 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 3 und Artikel 7 Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.
(3) Die Vertragsparteien geben die von ihnen empfangenen Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde oder Stelle, welche die Einstufung veranlasst hat, Behörden oder Stellen eines Drittstaats oder internationaler Organisationen bekannt. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen ist auf Personen beschränkt, die zu diesem Zugang ermächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen der entsprechenden Einstufung durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.
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