(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle oder auf deren Veranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat hergestellte Kopien.
(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder Stelle auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder Stelle des herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde oder Stelle des herausgebenden Staates teilt der zuständigen Behörde oder Stelle der anderen Vertragspartei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, nach Möglichkeit sechs Wochen im Voraus mit.
(4) Die Einstufung von Verschlusssachen gilt nach 30 Jahren als aufgehoben, soweit auf der Verschlusssache keine kürzere oder längere Frist bestimmt ist oder eine Vertragsseite im Einzelfall oder pauschal Fristverlängerung gefordert hat. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.
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