(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Wien, am 18. April 2007, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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