(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 kann eine Vertragspartei das Vorliegen einer besonderen Situation feststellen, in der kulturelle Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet von Auslöschung bedroht oder ernsthaft gefährdet sind oder aus anderen Gründen dringender Sicherungsmaßnahmen bedürfen.
(2) Die Vertragsparteien können alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um kulturelle Ausdrucksformen in den in Absatz 1 bezeichneten Situationen in einer Art und Weise zu schützen und zu erhalten, die mit diesem Übereinkommen vereinbar ist.
(3) Die Vertragsparteien berichten dem in Artikel 23 bezeichneten Zwischenstaatlichen Ausschuss über alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Erfordernissen der Situation gerecht zu werden; der Ausschuss kann geeignete Empfehlungen abgeben.
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