BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller AusdrucksformenArt. 34

Art. 34

In Kraft seit 18. März 2007
Up-to-date

Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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