In Anerkennung der Tatsache, dass internationale Übereinkünfte für alle Vertragsparteien unabhängig von ihren Verfassungssystemen gleichermaßen bindend sind, gelten folgende Bestimmungen für die Vertragsparteien, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsparteien, die nicht Bundesstaaten sind;
b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit einzelner Glieder, wie Bundesstaaten, Grafschaften, Provinzen oder Kantone, fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen der einzelnen Glieder, wie Bundesstaaten, Grafschaften, Provinzen oder Kantone, von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
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