(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten, die nicht Mitglieder der UNESCO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind und die von der Generalkonferenz der UNESCO hierzu aufgefordert werden, zum Beitritt auf.
(2) Dieses Übereinkommen liegt ferner für Hoheitsgebiete zum Beitritt auf, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung genießen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschließlich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schließen.
(3) Die folgenden Bestimmungen gelten für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration:
a) Dieses Übereinkommen liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt auf, die durch alle Bestimmungen des Übereinkommens in der gleichen Weise wie Vertragsstaaten gebunden sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist;
b) sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragspartei dieses Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und dieser Mitgliedstaat beziehungsweise diese Mitgliedstaaten über ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Eine derartige Aufteilung der Verantwortlichkeiten gilt nach Abschluss des unter lit. c beschriebenen Notifikationsverfahrens. Die Organisation und die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Übereinkommens gleichzeitig auszuüben. Ferner üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt;
c) haben eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und ihr Mitgliedstaat beziehungsweise ihre Mitgliedstaaten eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten nach lit. b vereinbart, so teilen sie den Vertragsparteien jede vorgeschlagene Aufteilung der Verantwortlichkeiten auf folgende Weise mit:
i) In ihrer Beitrittsurkunde erklärt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration genau die Aufteilung der jeweiligen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten;
ii) im Fall einer späteren Änderung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten teilt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration dem Verwahrer jede vorgeschlagene Änderung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten mit; der Verwahrer unterrichtet seinerseits die Vertragsparteien über diese Änderungen;
d) es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, die Zuständigkeit über alle Angelegenheiten behalten, die nicht Gegenstand einer Übertragung von Zuständigkeiten an die Organisation gewesen sind, die ausdrücklich erklärt oder dem Verwahrer mitgeteilt worden ist;
e) „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bedeutet eine von souveränen Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind, gebildete Organisation, der diese Staaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
(4) Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
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