(1) Ein Zwischenstaatlicher Ausschuss für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, im Folgenden als „Zwischenstaatlicher Ausschuss“ bezeichnet, wird innerhalb der UNESCO errichtet. Ihm gehören Vertreter von 18 Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, an; diese werden von der Konferenz der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 29 für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
(2) Der Zwischenstaatliche Ausschuss tritt einmal jährlich zusammen.
(3) Der Zwischenstaatliche Ausschuss arbeitet im Auftrag und unter Anleitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser rechenschaftspflichtig.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses wird auf 24 erhöht, sobald die Zahl der Vertragsparteien des Übereinkommens 50 erreicht.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der ausgewogenen geographischen Vertretung und der Rotation.
(6) Unbeschadet der sonstigen ihm durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Verpflichtungen gehört es zu den Aufgaben des Zwischenstaatlichen Ausschusses,
a) die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern sowie zu seiner Durchführung zu ermutigen und diese zu überwachen;
b) die Richtlinien zur Durchführung und Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien zu erstellen und sie dieser zur Genehmigung vorzulegen;
c) der Konferenz der Vertragsparteien Berichte der Vertragsparteien des Übereinkommens sowie seine Anmerkungen und eine Zusammenfassung des Inhalts zu übermitteln;
d) geeignete Empfehlungen für Situationen abzugeben, auf die er von Vertragsparteien des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Artikel 8, hingewiesen wird;
e) Verfahren und andere Mechanismen für Konsultationen, die auf die Förderung der Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren abzielen, einzurichten;
f) alle sonstigen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden, wahrzunehmen.
(7) Der Zwischenstaatliche Ausschuss kann jederzeit in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über bestimmte Angelegenheiten an seinen Tagungen teilzunehmen.
(8) Der Zwischenstaatliche Ausschuss arbeitet seine Geschäftsordnung aus und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien zur Genehmigung vor.
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