(1) Hiermit wird ein Internationaler Fonds für kulturelle Vielfalt, im Folgenden als „Fonds“ bezeichnet, errichtet.
(2) Der Fonds besteht aus einem im Sinne der Finanzordnung der UNESCO errichteten Treuhandvermögen.
(3) Die Mittel des Fonds bestehen aus
a) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;
b) zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO zugewendeten Mitteln;
c) Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen anderer Staaten, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, anderer regionaler oder internationaler Organisationen sowie Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
d) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
e) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;
f) allen sonstigen Mitteln, die durch die Vorschriften für den Fonds genehmigt sind.
(4) Über die Verwendung der Mittel des Fonds entscheidet der Zwischenstaatliche Ausschuss auf der Grundlage der von der in Artikel 22 bezeichneten Konferenz der Vertragsparteien festgelegten Richtlinien.
(5) Der Zwischenstaatliche Ausschuss kann Beiträge und andere Formen der Unterstützung für allgemeine oder bestimmte Zwecke in Zusammenhang mitbestimmten Projekten entgegennehmen, sofern diese Projekte von ihm genehmigt worden sind.
(6) An die dem Fonds geleisteten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder anderen Bedingungen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, geknüpft werden.
(7) Die Vertragsparteien bemühen sich, regelmäßig freiwillige Beiträge zur Durchführung dieses Übereinkommens zu leisten.
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