Art. 16 — Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Rückverweise
Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden