BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller AusdrucksformenArt. 16

Art. 16

In Kraft seit 18. März 2007
Up-to-date

Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.

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