BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt überprüfen, sich auf eine Liste von Projekten einigen, welche unter diesem Abkommen finanziert werden sollen, und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten einigen.

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