BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

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