BundesrechtInternationale VerträgeGründung der Internationalen Organisation für Rebe und WeinArt. 15

Art. 15Artikel 15

In Kraft seit 01. Januar 2004
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Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

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