Art. 15 Artikel 15 — Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
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Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
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