(1) Die Vertragsparteien beschließen, die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ (O.I.V.) zu gründen, die an die Stelle des Internationalen Amtes für Rebe und Wein tritt, das durch das geänderte Abkommen vom 29. November 1924 errichtet worden ist. Die Organisation unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
(2) Die O.I.V. verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben nach Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse.
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