(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung kann aus folgenden Gründen abgelehnt werden:
a.) die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,
b.) die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, in ihrem Leben oder ihrer Freiheit, aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre,
c.) die Person im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden könnte oder ihr im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung für Taten, die vor der Durchbeförderung begangen wurden, ausgenommen illegale Grenzübertritte, droht oder
d.) die Person eine Bedrohung für die Sicherheit des Staates, öffentliche Ordnung oder Gesundheit der Bevölkerung der ersuchten Vertragspartei darstellt.
(2) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
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