BundesrechtInternationale VerträgeÜbernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. Februar 2007
Up-to-date

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 dieses Abkommens nicht vorgelegen haben.

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