(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgestellt werden kann, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen prüfen und gegebenenfalls ein Ersatzreisedokument für die Rückführung dieser Person zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie ein gültiges Ersatzreisedokument für die Rückführung der Person in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in kürzestmöglicher Zeit aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei ohne Verzug über den Wegfall dieser Hindernisse für die Rückbeförderung der Person. Wenn es notwendig ist, wird die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei ohne Verzug, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen ab Mitteilung über den Wegfall der Hindernisse ein neues Dokument für die Rückbeförderung ausstellen oder das ursprünglich ausgestellte Reisedokument verlängern.
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