(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, dass der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt in Bezug auf Österreich mindestens 26 Wochen beziehungsweise in Bezug auf Rumänien sechs Monate ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern versichert war.
(3) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Monaten gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen beziehungsweise sechs Monaten ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen. In Bezug auf Österreich stehen den österreichischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen eines anderen Staates, für den der EG-rechtliche Grundsatz der Freizügigkeit gilt, gleich.
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