Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
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