(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
i) die Krankenversicherung,
ii) die Unfallversicherung,
iii) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
iv) das Arbeitslosengeld;
2. auf die rumänischen Rechtsvorschriften über
i) die Zahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von gewöhnlichen Krankheiten, Unfällen mit Ausnahme von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,
ii) die Geldleistungen für die Vorbeugung von Erkrankungen und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
iii) die Mutterschaftszahlungen,
iv) die Alterspensionen,
v) die Frühpensionen,
vi) die Invaliditätspensionen,
vii) die Hinterbliebenenpensionen,
viii) die Hilfeleistungen im Todesfall,
ix) das Arbeitslosengeld,
x) die Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und
xi) die Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.
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