(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Rumänien
von den für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Anbietern von ärztlichen Dienstleistungen, die von den Gesundheitsversicherungskassen beziehungsweise der Nationalen Gesundheitsversicherungskasse akkreditiert sind, auf Kosten der Gebietskasse für Pensionen.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.
(4) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
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