BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Rumänien)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Rumänien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungskasse.

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