In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Rumänien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungskasse.
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