(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre, wenn ihr Zustand die Gewährung solcher Leistungen unverzüglich erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung wegen absoluter Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person zu gefährden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
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