(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Marokko;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck „Marokko“ das Königreich Marokko, und, im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Königreiches Marokko und alle an die Hoheitsgewässer Marokkos angrenzenden Gebiete einschließlich der Küstengewässer und des jenseits davon liegenden ausschließlichen Wirtschaftsgebietes und der Gebiete, über die das Königreich Marokko in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und mit dem Völkerrecht seine Rechtsprechung und seine Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und der Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüber liegenden Gewässer (Kontinentalsockel) ausüben darf;
d) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die österreichische Steuer oder die marokkanische Steuer;
e) umfasst der Ausdruck „Person“ natürlichen Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in Marokko: den Wirtschafts- und Finanzminister oder seinen entsprechend bevollmächtigten Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
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