Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Angabe des Jahres des Außerkrafttretens spätestens am 30. Juni des in der Mitteilung angeführten Jahres kündigen. Diese Mitteilung darf nicht vor Ablauf von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet, erfolgen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) auf Steuern, die im Abzugsweg einbehalten werden, wenn der Tatbestand, an den die Steuerpflicht geknüpft ist, ab dem 1. Jänner des Jahres verwirklicht wird, das dem in der Kündigung angeführten Jahr folgt;
b) auf die übrigen Steuern für Steuerzeiträume, die am 1. Jänner des Jahres beginnen, das dem in der Kündigung angeführten Jahr folgt.
ZU URKUND DESSEN haben Unterzeichnungen, die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigt worden sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rabat, am 27. Februar 2002 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich der Bestimmungen dieses Abkommens geht der französische Text vor.
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