(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) auf Steuern, die im Abzugsweg einbehalten werden, wenn der Tatbestand, an den die Steuerpflicht geknüpft ist, nach dem 31. Dezember des Jahres verwirklicht wird, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt;
b) auf die übrigen Steuern für Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.
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