(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Marokko besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) und c) diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12 und dem Absatz 4 des Artikels 13 in Marokko besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Marokko gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Marokko bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) In Marokko wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Marokko ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Marokko vorbehaltlich der lit. b auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden, entfällt.
b) Ist auf Grund des innerstaatlichen Rechts Österreichs eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen, so gilt die Steuer als tatsächlich erhoben und wird auf die allenfalls von diesen Einkünften in Marokko erhobene Steuer angerechnet.
c) Einkünfte, die in Österreich von der Steuer auszunehmen sind, dürfen in Marokko bei der Festsetzung der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erhobenen Steuer miteinbezogen werden.
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