(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, für die Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.^
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer
(nachfolgend als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
b) in Marokko:
(i) die Körperschaftsteuer (l´impôt sur les sociétés);
(ii) die allgemeine Einkommensteuer (l´impôt général sur le revenu);
(iii) die Steuer von Einkünften aus Aktienerträgen, aus Gesellschaftsbeteiligungen und ähnlichen Einkünften (la taxe sur les produits des actions, parts sociales et revenus assimilés);
(iv) die Steuer von Gewinnen aus unbeweglichem Vermögen (la taxe sur les profits immobiliers);
(v) die Steuer von Einkünften aus festverzinslichen Investitionen (la taxe sur les produits de placements à revenu fixe);
(vi) die Steuer von Gewinnen aus der Veräußerung beweglichen Vermögens und anderer Wertpapiere und Forderungen (la taxe sur les profits de cession de valeurs mobilières et autres titres de capital et de créance;
(vii) die nationale Solidaritätsabgabe (la participation à la solidarité nationale)
(nachfolgend als „marokkanische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander regelmäßig die in ihrem Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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