(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen
a) Zinsen, die aus Marokko stammen, nur in Österreich besteuert werden, wenn sie
(i) an die Österreichische Regierung;
(ii) an die Österreichische Nationalbank gezahlt werden;
b) Zinsen, die aus Österreich stammen, nur in Marokko besteuert werden, wenn sie
(i) an die Regierung des Königreiches Marokko;
(ii) an die Bank Al Maghrib (Zentralbank) gezahlt werden;
c) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
(i) der Empfänger der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und
(ii) diese Person ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats und der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und
(iii) die Zinsen im Zusammenhang mit einem konzessionellen Darlehen oder einem konzessionnellen Kredit oder einem öffentlich garantierten oder besicherten Darlehen oder im Zusammenhang mit anderen Forderungen oder Krediten, welche mit einer staatlichen Garantie durch den anderen Staat unterlegt sind und international anerkannten Leitlinien für öffentlich geschützte Exportkredite entsprechen, gezahlt werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, und trägt die Betriebsätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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